Die Beteiligung einer vermögensverwaltenden GbR an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft kann zu einer sogenannten Aufwärtsabfärbung führen, selbst bei geringen Beteiligungen und wenn nur verrechenbare Verlustanteile nach § 15a EStG entstehen.
Abfärberegelung und ihre Auswirkungen
Eine Personengesellschaft, die teilweise gewerblich tätig ist oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht, gilt insgesamt als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Diese Fiktion betrifft alle Einkünfte, unabhängig davon, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung als verfassungskonform bestätigt.
Seitwärts- und Aufwärtsabfärbung
- Seitwärtsabfärbung tritt ein, wenn die Gesellschaft neben einer gewerblichen Tätigkeit auch andere Einkünfte erzielt. Diese gewerbliche Tätigkeit hat eine umqualifizierende Wirkung, sofern bestimmte Grenzen nicht unterschritten werden: Die gewerbliche Tätigkeit muss weniger als 3 % des Gesamtnettoumsatzes und 24.500 EUR nicht überschreiten.
- Aufwärtsabfärbung tritt ein, wenn eine Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Schon geringfügige Beteiligungen führen zur Umqualifizierung nichtgewerblicher Einkünfte in gewerbliche. Die Gewerbesteuerpflicht entfällt jedoch, da der BFH die Vorschriften verfassungskonform ausgelegt hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Aktuelle BFH-Entscheidungen
Der BFH hat kürzlich bestätigt, dass Aufwärtsabfärbung auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist (Urteil v. 11.7.2024, IV R 18/22). Für die Einkommenssteuer zählt allein der Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, unabhängig von deren Höhe. Selbst Verlustanteile aus solchen Beteiligungen führen zur Abfärbung, auch wenn es sich um verrechenbare Verluste nach § 15a EStG handelt.
Hinweis zur laufenden Revision
Eine weitere Revision vor dem BFH (VIII R 1/22) betrifft die Frage, ob geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer Freiberufler-Personengesellschaft zu einer Gewerbebetriebseinstufung und Gewerbesteuerpflicht führen. Die Vorinstanz verneinte dies.
Fazit
Die Abfärberegelungen können weitreichende Folgen für Personengesellschaften haben, die auch nur geringfügig gewerblich tätig sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die jüngsten BFH-Entscheidungen reagiert. Steuerberater sollten ihre Mandanten auf mögliche Auswirkungen hinweisen und gegebenenfalls Anpassungen der Beteiligungsstruktur prüfen.
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